Regelung für die Inanspruchnahme der Notbetreuuung
Die Notfallbetreuung kommt nun für folgende Personen infrage:
- Kinder in Förderschulen und Kindertagesstätten mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist
- Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, und zwar derzeit unabhängig davon, ob ein oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen angehören. Zu diesen Gruppen zählen zum Beispiel Angehörige von Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Rettungsdienste, Justiz und Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher oder Angestellte von Energie- und Wasserversorgung. Für die Versorgung der Bevölkerung wichtig können auch andere Berufsgruppen sein, zum Beispiel Angestellte in der Lebensmittelbranche, Landwirte oder Erntehelfer, Mitarbeiter von Banken und Sparkassen oder bei Medienunternehmen.
- berufstätige Alleinerziehende und andere Sorgeberechtigte, die auf eine Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden
Personen, die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebiets aufgehalten haben oder geheilt sind, dürfen keine Notfallbetreuung in Anspruch nehmen.