Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(3. CoBeLVO)
Vom 23. März 2020
Zum Download als PDF 2020-03-23_3._CoBeLVO
Detaillierte Infos unter www.corona.rlp.de

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 1
Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.
März 2010 (GVBI. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober
2012 (GVBI. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen,
Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum

§1
(1) Es sind geschlossen:
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
2. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafes und ähnliche
Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
3. Eisdielen, Eiscafes und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und
Außengastronomie),
4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche
Einrichtungen,
5. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Angebote von
Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen,
Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,
6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
7. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien,
Wellnessanlagen, Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen,
8. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und ähnliche
Einrichtungen,
9. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der
Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten
werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios,
Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen,
10. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des
Technischen Überwachungsvereins – TÜV -) und ähnliche Einrichtungen,
11. Spielplätze und ähnliche Einrichtungen.
Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind weiterhin zulässig; in Einrichtungen des Satzes
1 Nr. 2 sind der Straßenverkauf und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger
Speisen und Getränke zulässig. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote für einen Verzehr vor Ort
nicht zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen
Einzelhandelsbetrieben entspricht,
3. Apotheken, Sanitätshäuser,
4. Tankstellen,
5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
6. Reinigungen, Waschsalons,
7. Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
9. Großhandel.

Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur
Hygiene (beispielsweise durch Bereitstellung von Desinfektionsmittel,
Schutzscheiben für Kassenpersonal) und zur Steuerung des Zutritts (beispielsweise
durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den
Einrichtungen zu vermeiden. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der
Mindestabstand zwischen Personen 1,5 Metern beträgt und sich in der Einrichtung
insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Einrichtungsfläche befindet. Für
Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 7, 8 und 9 ist ab Inkrafttreten dieser
Verordnung bis zum Ablauf des 19. April 2020 die Öffnung an allen Sonn- und
Feiertagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf von Waren
zulässig.

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben,
sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies
gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen
kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder
Überbringung von Waren). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der
Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Flörgeräteakustiker,
medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein
Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen.

(4) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der
notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet.

(5) Bietet eine Einrichtung neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Waren oder
Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit
das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des
Verkaufs oder Angebots bildet.

(6) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Dies gilt auch
für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen. Im Übrigen sind die
notwendigen hygienischen Anforderungen zu beachten.

§2
Untersagt sind
1. Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere
in Kirchen, Moscheen und Synagogen,
2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
3. die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und
sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen
Bereich sowie
4. Reisebusreisen.

§3
Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.

§4
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einerweiteren nicht
im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen
Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der
Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein
Umgangsrecht weiterhin auszuüben

(2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen
(Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der
Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsvorsorge zu
dienen bestimmt sind.

(3) Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei
denen Personen unmittelbar Zusammenarbeiten müssen, einschließlich der
erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der
notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen,
bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen
müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im
Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften)
sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

(4) Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig.

(5) Die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von
Blutspendediensten ist weiterhin zulässig. Dabei sind die unter Beachtung der
Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und
es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits
zu Beginn erkannt werden und keinen Termin erhalten oder die Einrichtung
umgehend verlassen.

Teil 2

Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten
§5
(1) An allen Schulen von Rheinland-Pfalz entfallen sämtliche regulären
Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären
Betreuungsangebote.
(2) An allen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungsangebote.

§6
(1) In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich
ist, können Eltern und andere sorgeberechtigte Personen eine Notfallbetreuung in
Kindertagesstätten in Anspruch nehmen. Einrichtungen nach § 5 haben im Sinne
einer Notversorgung Kinder zu betreuen (Notfallbetreuung), es sei denn, sie wurden
durch Einzelverfügung geschlossen. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für
folgende Personen infrage:
1. Kinder in Förderschulen und Kindertagesstätten mit heilpädagogischem
Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders
beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist,
2. Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der
Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, und zwar derzeit
unabhängig davon, ob ein oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen
angehören. Zu diesen Gruppen zählen zum Beispiel Angehörige von
Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Rettungsdienste, Justiz und
Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher
oder Angestellte von Energie- und Wasserversorgung. Dieser Katalog ist nicht
abschließend. Für die Versorgung der Bevölkerung wichtig können auch andere
Berufsgruppen sein, zum Beispiel Angestellte in der Lebensmittelbranche,
Landwirte oder Erntehelfer, Mitarbeiter von Banken und Sparkassen oder bei
Medienunternehmen.
3. berufstätige Alleinerziehende und andere Sorgeberechtigte, die auf eine
Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden
(Härtefälle).
Dabei ist daraufzu achten, dass der Zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen sind,
wird dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot stattfinden. Für
alle anderen Schülerinnen und Schüler muss eine Versorgung mit Lernmaterialien
zum häuslichen Studium organisiert werden. Diese kann über digitale oder analoge
Unterstützungsangebote erfolgen.

(3) Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher, die in diesen Einrichtungen arbeiten
und für die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko einer COVID-19-
Infektion besteht, sollen, nach Rücksprache mit ihren Ärztinnen und Ärzten sowie der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in dieser Zeit nicht mehr an ihrem
Arbeitsplatz erscheinen. Sie können ihre Dienstpflicht am häuslichen Arbeitsplatz
verrichten.

(4) Personen, die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten
haben, das vom Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet
ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen
worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines
Risikogebiets aufgehalten haben oder geheilt sind, dürfen keine Notfallbetreuung
nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.

Teil 3
Einschränkung der Besuchsrechte für
Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

§7
(1) Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II
entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind oder die bereits
infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert KochInstitut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb
von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits
mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, dürfen
folgende Einrichtungen nicht betreten:
1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr.
2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); dies gilt insbesondere für Hospize,
2. Einrichtungen der Pflege nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch,
3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs.
1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der
Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
4. betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach
§ 5 Satz 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
vom 22. Dezember 2009 (GVBI. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden
Fassung,
5. betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit
Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
6. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 für volljährige Menschen mit
Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,
7. Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für
volljährige Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
8. Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
9. Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
10. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, die einem unter Nummer 4
bis 9 beschriebenen Personenkreis entsprechen.

(2) Eine kurzzeitige Anwesenheit in einem Risikogebiet, beispielsweise im Rahmen
einer Durchreise, gilt nicht als Aufenthalt nach Absatz 1, selbst wenn es dabei etwa
bei einem Tankvorgang, einer Kaffeepause oder einem Toilettengang zu einem
kurzzeitigen Kontakt mit der dortigen Bevölkerung gekommen ist.

(3) Jede Patientin, jeder Patient, jede Bewohnerin, jeder Bewohner, jede oder jeder
Betreute einer Einrichtung darf nur eine Besucherin oder einen Besucher, die nicht
zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde
empfangen. Dies gilt nicht für Kinder unter 16 Jahren sowie für Menschen mit
erkennbaren Atemwegsinfektionen.

(4) Die Einrichtungen können, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen
zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Sofern Ausnahmen
zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt
werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den
jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

(1) Den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Beschäftigung und Betreuung von
Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Leistungsgesetzen
erhalten, untersagt. Den Nutzerinnen und Nutzern ist das Betreten der Einrichtung
untersagt. Diese Regelungen gelten auch für Zuverdienstprojekte und andere
Leistungsanbieter.

(2) Absatz 1 gilt auch für Tagesförderstätten und Tagesstätten für psychisch kranke
Menschen.

(3) Absatz 1 gilt ebenso in den Sozialpädiatrischen Zentren, den angeschlossenen
Frühförderstellen sowie Autismus-Therapiezentren. Medizinisch unabweisbar
notwendige Behandlungen dürfen durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt das in
Absatz 1 geregelte Betretungsverbot nicht.

(4) Wenn der individuell notwendige Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und
Nutzer von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten für
psychisch kranke Menschen nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ist ein
Notdienst einzurichten. In diesen Fällen gilt das in Absatz 1 geregelte
Betretungsverbot nicht.

(5) Den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch ist die Durchführung aller beruflichen Maßnahmen
untersagt.

Teil 4
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen

§9
(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019-
2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes GutenbergUniversität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V,
Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung,
der gesetzlichen Unfallversicherung und solche mit Versorgungsvertrag nach § 111
und § 111 a SGB V sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der
Gewerbeordnung (GewO) haben, soweit medizinisch vertretbar, alle planbaren
Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche
Kapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang
mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) vorzuhalten. Die Behandlung von
Notfällen ist zu gewährleisten.
Es gilt die Definition von Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2a
Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Krankenhäuser und
Einrichtungen, die ausschließlich ein psychiatrisch-psychotherapeutisches oder
psychosomatisch-psychotherapeutisches Versorgungsangebot Vorhalten. Soweit
medizinisch vertretbar sollen diese Einrichtungen ihr Angebot zum Schutz der
Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der
Allgemeinheit ebenfalls reduzieren.

(3) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V ist in der gesetzlich
vorgesehenen Funktion einzustellen. Die Kapazitäten sind für die stationäre
Behandlung von Krankenhauspatientinnen und -patienten vorzuhalten.

Teil 5
Einreise aus Risikogebieten
§ 10

(1) Fahrten und Reisen aus einem durch das Robert-Koch-Institut für COVID-19
erklärten Internationalen Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland (RKI-Risikogebiet) in das Gebiet oder Transit durch das
Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz sind mit Ausnahme der Fahrten zum Ort einer
Beschäftigung oder zum Wohnsitz untersagt.

(2) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die
ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei
mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerkarte gut sichtbar
hinter der Frontscheibe auszulegen. Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei
vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst
schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu
Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt.
Teil 6

Allgemeinverfügungen
§11
Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der
Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, die nach dem 13. März 2020 zur
Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz
erlassen worden sind, werden durch diese Verordnung ersetzt und sind
zurückzunehmen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Aligemeinverfügungen
der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als
Kreisordnungsbehörden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit,
Gesundheit und Demografie zu erlassen.

Teil 7
Schlussbestimmungen
§12
Auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des 15. Abschnitts des
Infektionsschutzgesetzes wird hingewiesen.

§13
Es werden aufgehoben:
1. der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
vom 13. März 2020 zum Erlass von Allgemeinverfügungen zum Entfall von
Unterricht und Betreuungsangeboten im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus
SARSCoV-2 (COVID-19),
2. der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
vom 16. März 2020 zum Erlass von Allgemeinverfügungen zur Einschränkung
der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen im
Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19),
3. der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
vom 17. März 2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des
Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz,
4. die Erste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. März 2020
(GVBI. S. 73) und
5. die Zweite Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2020
(GVBL. S. 78).

§14
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des
19. April 2020 außer Kraft.

Mainz, den 23. März 2020
Die Ministerin
für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie