HINWEISE AN GESCHÄFTE, EINRICHTUNGEN UND LOKALE

CORONA: HINWEISE AN GESCHÄFTE, EINRICHTUNGEN UND LOKALE

Bund und Länder haben Leitlinien zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart.
Bestimmte Bereiche des Einzelhandels dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Folgende werden in der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 23. März genannt:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
  • Apotheken, Sanitätshäuser
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel.

Für diese Bereiche sollen die Sonntagskaufverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden.

 

Folgende Einrichtungen müssen geschlossen bleiben:

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen
  • Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht in der obigen Liste stehen, insbesondere Outlet-Center und ähnliche Einrichtungen
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen
  • Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche Einrichtungen
  • Spielplätze und ähnliche Einrichtungen

Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind weiterhin zulässig; der Straßenverkauf und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger Speisen und Getränke sind ebenfalls erlaubt. Angebote für einen Verzehr vor Ort nicht zulässig.

Hier finden Sie die entsprechende Verordnung, die voraussichtlich bis einschließlich 19. April gilt, in der kompletten Version.

Wir bitten alle von den Schließungen betroffenen Betriebe, sich an die Regelung zu halten. Unser Ordnungsamt wird deren Einhaltung kontrollieren.

Die Einrichtungen, die weiterhin geöffnet haben, werden dazu aufgefordert,  die Chancen zur Verbreitung des Coronavirus zu minimieren durch:

  • Einhaltung der Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts
  • regelmäßige gründliche und hygienische Reinigung der Einrichtung
  • Bereitstellung von ausreichend Seife in den sanitären Einrichtungen
  • regelmäßiges Händewaschen aller Beschäftigten
  • Einhaltung eines möglichst großen Abstands zwischen Kunden und Personal
  • Begrenzung der Besucherzahlen

Bitte folgen Sie zum Schutz der Allgemeinheit und insbesondere der Risikogruppen den dringenden Empfehlungen. Durch die flächendeckende Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen können Sie alle Ihren Beitrag dazu leisten, die Ausbreitung des Virus einzudämmen.

Bei Fragen zu den neuen Regelungen können Sie unser Ordnungsamt telefonisch unter 06581 81-250 erreichen.